Schützenverein Hubertus 1905 Oberbessenbach e.V.
Oberbessenbach, den 18.01.2019
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
Der am 31.12.1905 gegründete Schützenverein wurde am 12. Oktober 1967 wieder-
gegründet. Er führt den Namen „Schützenverein Hubertus 1905 Oberbessenbach“
und hat seinen Sitz in Bessenbach, Ortsteil Oberbessenbach.
Er ist Mitglied des Deutschen und des Bayerischen Schützenbundes und ist im
Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein bezweckt seine Mitglieder durch Ausübung des Schießsports
körperlich und sittlich zu heben und zu festigen und den Gemeinschaftsgeist
durch freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Schießsports zu fördern.
2. Diese Zwecke sollen erreicht werden durch:
a) Organisation und Durchführung des Schießsportbetriebes nach den
dafür bestehenden Regeln.
b) Veranstaltungen von Verbands-, Freundschafts- und Pokalwettkämpfen
mit anderen, dem Verband angeschlossenen Vereinen.
c) Durchführung geselliger und kultureller Veranstaltungen.
d) Wahrung und Pflege der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb
des Vereins.
3. Der Verein steht politisch und religiös auf neutraler Grundlage. Jegliche
Parteipolitik innerhalb des Vereins ist untersagt.
4. Der Verein strebt keine Gewinnerzielung an.
§ 3 Mitgliedschaft
Im Verein werden unterschieden Ehrenmitglieder, ausübende (aktive) Mitglieder,
vereinsfördernde (passive) Mitglieder und jugendliche Mitglieder.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Aufnahme in den Verein kann jede unbescholtene Person, gleich welcher
Konfession und Rasse finden.
2. Aufnahme erfolgt durch die Vorstandschaft nach Abgabe einer schriftlichen
Beitrittserklärung und der Unterzeichnung des Bankeinzugsermächtigungs-
verfahrens zur Abbuchung des Vereinsbeitrages.
3. Mitglieder unter 18 Jahre dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der
Erziehungsberechtigten zum Schießsport zugelassen werden.
4. Zu Ehrenmitgliedern dürfen nur solche Mitglieder oder Personen ernannt
werden, welche sich um den Verein ganz besonders verdient gemacht haben.
Die Entscheidung hierzu obliegt der Vorstandschaft.
Mitglieder ab dem 70. Lebensjahr werden zu Ehrenmitgliedern ernannt, wenn
sie mindestens 30 Jahre aktiv, bzw. mindestens 40 Jahre passiv im Verein
tätig waren.
§ 5 Austritt aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich, muss
jedoch schriftlich der Vorstandschaft mitgeteilt werden. Geleistete Zahlungen oder
Sachspenden können nicht zurückgefordert werden. Vor dem Austritt sind sämtliche
fällige Forderungen des Vereins zu begleichen und vereinseigene Gegenstände
zurückzugeben.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Vereinsmitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss.
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:
a) Wenn der festgesetzte Beitrag trotz erfolgter Mahnung nicht bezahlt
wurde.
b) Bei groben Verletzungen von Sitte und Anstand und bei krimineller
Straffälligkeit.
c) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vereinssatzung.
d) Bei Versuchen die Einigkeit des Vereins zu untergraben.
2. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes nach
Abstimmung der Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich und unter Angabe der Gründe bekannt
zu geben
3. Gegen den Beschluss des Ausschlusses kann innerhalb von zwei Wochen,
vom Tage der Zustellung gerechnet, schriftlich Beschwerde an den Ausschuss
des Vereines eingereicht werden. Diese Beschwerde hat der Ausschuss zu
prüfen und das Ergebnis dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen.
4. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Forderungen an den Verein.
§ 7 Aufnahmegebühr und Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge wird durch die
Generalversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind am Jahresanfang fällig.
§ 8 Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
1. Schützenmeister
2. Schützenmeister
3. Schützenmeister (wenn ein 3. Schützenmeister durch Beschluss der
Generalversammlung gewählt werden soll)
Kassier
Schriftführer
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Schützenmeister.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Schützenmeister nur dann
vertreten soll wenn, der 1. Schützenmeister verhindert ist. Der 3. Schützen-
meister vertritt den 2. Schützenmeister bei Verhinderung.
3. Die Mitglieder der Vorstandschaft sowie alle sonstigen Ämter werden jeweils
auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
4. Die Wahlen finden ausschließlich in Generalversammlungen statt. Wählbar ist
jedes Mitglied ab sechzehn Jahren. (passives Wahlrecht)
Einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
genügt.
5. Das 1. und 2. Schützenmeisteramt erfolgt durch schriftliche Wahl.
Die sonstigen Ämter werden durch Handzeichen gewählt.
§ 9 Erweiterte Vorstandschaft
Zur erweiterten Vorstandschaft gehören neben den in § 8 genannten Vorstands-
mitgliedern folgende Personen:
1. und 2. Schießleiter,
1. und 2. Jugendleiter,
1. und 2. Fahnenträger,
1. Schussmeister
EDV-Referent,
sowie die drei gewählten Ausschussmitglieder.
§ 10 Ausschussmitglieder
Zum Vereinsausschuss, der auf Einberufung durch den Vorstand oder in den sonst in
der Satzung vorgesehenen Fällen zusammentritt, gehören neben den in § 8 ge-
nannten Mitgliedern des Vorstandes noch folgende Personen:
Die beiden Kassenrevisoren sowie drei Vereinsmitglieder, die in der General-
versammlung neu zu wählen sind.
§ 11 Aufgaben des Vereinsausschuss
1. Dem Vereinsausschuss obliegen folgende Aufgaben:
a) Schlichtung von Unstimmigkeiten im Verein, soweit diese vom Vorstand
dem Ausschuss übertragen werden.
b) Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der Ausschuss von einem
Vereinsmitglied angerufen wird.
c) Mitwirkung bei Nichtaufnahme in den Verein, Ausschluss aus dem
Verein (§6 Abs. 3)
2. Die Verhandlungen des Ausschuss sind nicht öffentlich, jedoch
niederschriftlich festzuhalten.
3. Die Entscheidung des Ausschusses binden Vorstandschaft und Mitglieder.
§ 12 Versammlungen des Vereins
Versammlungen des Vereins sind ordentliche und außerordentliche General-
versammlungen.
§ 13 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung wird einberufen:
a) Mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand (ordentliche
Generalversammlung)
b) Wenn der Vorstand es sonst für erforderlich hält oder ein Drittel der
Mitglieder des Vereins schriftlich darum antragen (außerordentliche
Generalversammlung).
2. Das Einberufen der Generalversammlung hat mindestens eine Woche vor
dem angesetzten Termin durch Ausschreiben im Amts- und Mitteilungsblatt
der Gemeinde Bessenbach unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
3. Jede Anzahl der zur Generalversammlung erschienenen Vereinsmitglieder ist
beschlussfähig. Das aktive Wahlrecht gilt ab dem vollendeten 12. Lebensjahr.
4. Über die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu
führen. Dieses Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14 Rechte und Pflichten der Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft führt ihre Ämter ehrenamtlich und verpflichtet sich durch
die Übernahme zum Wohle des Vereins und seines Fortbestehens zu wirken,
und alle Termine und Vereinsverpflichtungen pünktlich und gewissenhaft zu
erledigen.
2. Auslagen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstehen, werden durch die
Vereinskasse ersetzt.
3. Der Kassier wird vom Vorstand ermächtigt Zahlungen aus der Vereinskasse
anzuweisen.
§ 15 Gemeinnützigkeit und Entschädigungen
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
liche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt
werden.
4. Für Tätigkeiten im Dienste des Vereins kann im Rahmen der gesetzlichen
Regelungen des § 3 Nr 26a EStG die Ehrenamtspauschale vergütet werden.
Die Höhe wird durch die Vorstandschaft (§ 8 dieser Satzung) durch einen
schriftlichen Beschluss festgelegt und kann, je nach Kassenlage des Vereins,
einmal pro Jahr ausgezahlt werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigenen Generalversammlung
mit einer Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
2. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins der politischen
Gemeinde Bessenbach mit der Auflage zu, das Vermögen für die sportliche
und kulturelle Ertüchtigung der Jugend zu verwenden.
§ 17 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen des
Vereins eintretenden Unfällen oder Schäden sonstiger Art.
§ 18 Änderung der Satzung
Die Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung mit einer
Stimmenmehrheit von zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern
beschlossen werden.
Die Änderungen dieser Satzung wurden in der Generalversammlung vom 18. Januar
2019 von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern angenommen.
Oberbessenbach, 18.01.2019